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Das neue Erbschaftssteuerrecht ab 1.1.2009

Erbschaftsteuer für Betriebe

Die Erbschaftsteuer-Reform ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Mit den Neuerungen will die Bundesregierung für die Betriebsübergabe in Familien-Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit schaffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt vererbtes Betriebsvermögen künftig von der Steuer verschont. Dabei können Betriebserben zwischen zwei Optionen wählen.

Die Steuer wird in dem Maße erlassen, in dem der Erbe oder der Beschenkte das Unternehmen weiterführt und Arbeitsplätze erhält.

Unternehmerisches Vermögen - zwei Wege zur Steuerfreiheit

  • Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.
  • Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie  hier...

     

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